Unsere “Listenhunde“

„Listenhunde“ ist eine Bezeichnung für Hunde der Rassen, die in den jeweiligen Landeshundegesetzen, beispielsweise im  Landeshundegesetz NRW, als sogenannte “§ 3 – gefährliche Hunde“ und “§ 10 – Hunde bestimmter Rassen“  aufgelistet sind.

Was ist mit den Hunden ohne Verhaltensprüfung?

Viele “§ 3- und “§ 10 -Hunde“ warten bei uns auf eine Chance, ihre Charakterfestigkeit mit einer bestandenen Verhaltensprüfung beweisen zu können, um so vielleicht einfacher ein neues Zuhause zu finden. Nicht jeder Hund in unserem Tierheim hat aber das Glück, einen Spaziergänger zu finden, der regelmäßig und intensiv mit ihm arbeiten und ihn so auf die Prüfung vorbereiten kann. Hunde ohne Verhaltensprüfung sind folglich nicht einfach „problematische Hunde“, sondern zumeist Hunde, mit denen im Tierheim noch niemand eingehend arbeiten konnte. Die Kapazitäten unserer Tierheim-Mitarbeiterinnen/-Mitarbeiter reichen für eine solche zusätzliche Betreuung oft einfach nicht aus. Wir sind gerade in diesem Bereich sehr stark auf die ehrenamtliche Mitarbeit unserer Spaziergänger angewiesen.

Verhaltensprüfung

Warum gibt es die Verhaltensprüfung, worum geht es dabei und was bedeutet sie für die Hunde?

Gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), das im Dezember 2002 eingeführt worden ist, gibt es die sogenannten “§ 3 – gefährlichen Hunde“ und die “§ 10 – Hunde bestimmter Rasse“.
Zu den “§ 3-Hunden“ zählen die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, einschließlich deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen.

Zu den “§ 10-Hunden“ gehören die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, einschließlich deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen. Gemäß LHundG NRW dürfen diese Hunde, außerhalb eines befriedeten Besitztums, nur an der Leine geführt werden und müssen einen, das Beißen verhindernden, Maulkorb tragen.

Das LHundG NRW beinhaltet die Möglichkeit, mit diesen Hunden eine Verhaltensprüfung abzulegen. Bei bestandener Prüfung wird der Hund, je nach Antragstellung, von der Maulkorbpflicht oder auch der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit. Durch die Verhaltensprüfung soll festgestellt werden, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit für Mensch und Tier aufweist. So soll er z. B. gut im Gehorsam stehen, souverän mit stressigen Situationen umgehen können, der Spiel-, Beute- und Futtertrieb kontrollierbar sein und der Hundeführer ihn problemlos überall anfassen können.

Ein Hund, der die Prüfung bestanden hat, besitzt wie jeder Hund ein hundetypisches Verhalten, das situationsbedingt auch einmal mit Dominanz oder Aggression verbunden sein kann. In solchen Situationen ist der Hundeführer gefragt, der auf seinen Hund einwirken können soll. Nach bestandener Prüfung ist nur derjenige berechtigt, den Hund ohne Maulkorb / ohne Leine auszuführen, der die Prüfung mit dem Hund abgelegt hat oder daran beteiligt war.

Für Tierheimhunde ist diese Prüfung auf eine Maulkorbbefreiung beschränkt.

Bei einer Vermittlung des Hundes kann die Prüfung, nach einer Eingewöhnungszeit, mit dem neuen Hundehalter wiederholt und, wenn die Bindung zum neuen Halter schon ausreichend vorhanden ist, auf die Leinenbefreiung erweitert werden.

Bevor ein Tierheimhund zur Verhaltensprüfung zugelassen wird, muss seine Betreuerin/Spaziergängerin oder sein Betreuer/Spaziergänger regelmäßig und intensiv mit ihm gearbeitet haben. Dafür bieten sich der regelmäßige Besuch einer Hundeschule und das ständige Training während des Hundeausführens an. Mit einem Vortest, der ähnlich gestaltet ist wie die Prüfung, wird erst getestet, ob der Hund die Voraussetzungen für eine Verhaltensprüfung auch wirklich erfüllt.

Wir hoffen, dass bestandene Verhaltensprüfungen die Vermittlungschancen der Hunde erhöhen, wünschen aber natürlich allen unseren Tierheimtieren eine schnelle und glückliche Vermittlung.